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«Daten kann man nicht stehlen» |
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15 Februar. 2010 um 13:32
Deutsches StGB § 202″Wer unbefugt Daten, die nicht für ihn bestimmt und die gegen unberechtigten Zugang besonders gesichert sind, sich oder einem anderen verschafft, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.”
Schweiazerisches Strafgesetzbuch Art.143 Abs.1.”Wer in der Absicht, sich oder einen andern unrechtmässig zu bereichern, sich oder einem andern elektronisch oder in vergleichbarer Weise gespeicherte oder übermittelte Daten Beschafft, die nicht für ihn bestimmt und gegen seinen unbefugten Zugriff besonders gesichert sind, wird mit Freiheitsstrade bis zu fünf Jahren oder Geldstrafe bestraft.”
Rechtfertigungsgründe setzen alle eine “unmittelbare, nicht anders abwendbare Gefahr” voraus.
Nach dem alten Spruch: “Wer solche Freunde hat…” Hier: “Wer solche Justizminister hat…”